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Einträge beginnend mit H:

Haager Übereinkommen zur Rückführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen)
Haftpflicht
Handelsbilanz
Hardware
Haustiere in der Mietwohnung
Fragen der Tierhaltung in einer Mietwohnung regelt kein Gesetz, sondern der Mietvertrag.Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung erlaubt, darf der Mieter Haustiere halten. Ungewöhnliche oder exotische Tiere wie Giftschlangen, Leguane oder auch Ratten gehören nicht dazu. Auch darf der Mieter seit der Kampfhundeverordnung nur mit entsprechender Genehmigung einen Kampfhund halten. Wenn der Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters verlangt, dann steht es dem Wohnungseigentümer grundsätzlich frei, ob er die Tierhaltung gestattet. Das heißt, dass der Mieter davon ausgehen kann, dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt, falls nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Auch wenn der Vermieter die Entscheidung im Einzelfalle zu treffen hat, kann er nicht dem einen die Tierhaltung erlauben und dem anderen nicht. Der Vermieter kann allerdings, so gängige Rechtsprechung, die Abschaffung eines ohne Erlaubnis angeschafften Tieres verlangen.Wenn der Mietvertrag die Haltung von Hunden oder Katzen verbietet, dann gilt das auch. Ist jedoch die Tierhaltung grundsätzlich verboten, ist diese Vereinbarung unwirksam, denn unter das totale Verbote würden auch Kleintiere wie Wellensittich und Goldhamster fallen. Bei solchen nichtigen Vertragsklauseln kann der Vermieter nur dann die Abschaffung eines größeren Haustieres fordern, so Gerichtsurteile, wenn er konkrete Störungen durch das Haustier nachweisen kann.Wenn im Mietvertrag nichts über Tierhaltung steht, ist es immer noch besser, den Vermieter zu fragen. Es gibt nämlich unterschiedlichste Gerichtsurteile, ob die Haltung von kleineren Tieren zum ?vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache? gehört oder nicht. Auch unterscheiden die Urteile, ob es sich um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder um ein Einfamilienhaus handelt. Nach gängiger Rechtsprechung kann der Vermieter, der längere Zeit die Anwesenheit eines Tieres geduldet hat, dessen Abschaffung nicht mehr verlangen.
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