Lexikon

Einträge beginnend mit G:

Gemeinnützigkeit
Gemeinsamer Markt
Gericht
Gerichtsstand
Geschäftsbericht
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsstelle
Gesetz
Gewährleistung
Gewährleistung des Händlers
Gewässerschaden
Gewinnanteil
Grenzüberschreitender Sachverhalt
Große Strafsache
Großschaden
Grunderwerbsteuer
Grundschuld
Grünes Kennzeichen
Gutachten
Gütergemeinschaft
Auch die Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag vereinbart werden, und muss in diesem ausdrücklich benannt sein. Das in die Ehe eingebrachte Vermögen gehört ebenso beiden Ehepartnern wie die während der Ehe erworbenen Vermögen und Anwartschaften. Im Falle einer Scheidung, aber auch erst dann, wird das Gesamtgut 50:50 aufgeteilt. Zusätzlich zum Gesamtgut gibt es allerdings auch in der Gütergemeinschaft noch so genanntes Sondergut sowie Vorbehaltsgut. Beides gehört nur dem jeweiligen Ehegatten und wird ausschließlich von diesem verwaltet. Zum Sondergut gehören jene Teile des Vermögens, die nicht übertragen werden können, wie zum Beispiel Nießbrauchsrechte und unpfändbare Gehalts- und Rentenansprüche. Sämtliche Einkünfte aus diesem Sondergut werden allerdings Gesamtgut. Zum Vorbehaltsgut gehören Gegenstände, die per Ehevertrag zu solchem erklärt wurden oder Erbschaften, die als Vorbehaltsgut zur ausschließlichen Verfügbarkeit einem Ehegatten vermacht wurden sowie Einkünfte aus Vorbehaltsgütern und Ersatz, welcher für den Verlust eines Vorbehaltsgutes angeschafft worden ist. Die Verwaltung des Gesamtgutes erfolgt gemeinsam, sofern nicht im Ehevertrag einem der Partner die alleinige Verwaltungskompetenz eingeräumt wurde.
Gütertrennung

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