Lexikon

Einträge beginnend mit G:

Gemeinnützigkeit
Gemeinsamer Markt
Gericht
Gerichtsstand
Geschäftsbericht
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsstelle
Gesetz
Gewährleistung
Gewährleistung des Händlers
Der Verkäufer einer Sache steht dem Käufer gegenüber dafür ein, dass diese nicht fehlerhaft ist. Der Wert dieser Ware darf nicht durch den Fehler gemindert sein und der Mangel darf die normale, vertragsgemäße Nutzung nicht behindern. Wenn eine Ware solcher Art mängelbehaftet ist, hat der Käufer zwei Möglichkeiten: eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung) oder eine Minderung des Kaufpreises. Laut Geschäftsbedingungen behält sich der Verkäufer in aller Regel noch eine dritte Möglichkeit offen: das Recht der Nachbesserung. Das ist zulässig, wenn der Verkäufer sämtliche Kosten für die Fehlerbeseitigung übernimmt, also auch für Transport und Material. Nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen darf der Käufer allerdings auf Wandelung oder Preisminderung bestehen. Der Verkäufer ist auch bei Waren aus dem Sonderangebot (z. B. Winter- bzw. Sommer-Schlussverkauf) für den einwandfreien Zustand der Waren verantwortlich. Nur wenn er den Kunden ausdrücklich auf Fehler hinweist, kann dieser keine Gewährleistung geltend machen.Wenn der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat, kann der Käufer sogar Schadenersatz wegen Nichterfüllung einfordern.
Gewässerschaden
Gewinnanteil
Grenzüberschreitender Sachverhalt
Große Strafsache
Großschaden
Grunderwerbsteuer
Grundschuld
Grünes Kennzeichen
Gutachten
Gütergemeinschaft
Gütertrennung

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