Lexikon
Einträge beginnend mit E:
- Effektivzins
- Ehe
- Eheähnliche Gemeinschaft
- Ehegattenunterhalt
- Eigenmiete
- Eigenmittel
- Eigentum und Besitz
- Eigentümerinteresse
- Eigentumsvorbehalt
- Eigentumswechsel
- Einbruchdiebstahl
- Einbruchdiebstahlversicherung
- Einfaches Geschäft
- Eingebrachte Sachen
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Einheitswert
- Emission
- Entschädigungen im Strafverfahren
- Entschuldung
- Erbbaurecht
- Erben und Vererben
- Erbfolge
- Erbrecht
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Natürlich hält auch der Staat seine Hand auf, wenn ein Erbe zu Geld kommt. Allerdings gibt es Freibeträge, bis zu denen Erbschaften steuerfrei sind. Wer ein Mehrfaches dieser Freibeträge an nahe Angehörige (Kinder) zu vermachen hat, sollte sich überlegen, den künftigen Erben vorab durch Schenkungen einen Teil des späteren Erbes zukommen zu lassen. Auf diese Weise lassen sich die Freibeträge alle zehn Jahre aufs Neue ausschöpfen. Der Freibetrag für Ehegatten liegt bei ca. 300.000 Euro plus 50.000 Euro Hausrat und persönliche Gegenstände. Kinder, Stiefkinder sowie die Kinder verstorbener (Stief-) Kinder bekommen ca. 200.000 Euro sowie ebenfalls 50.000 Euro für Hausrat und persönliche Gegenstände steuerfrei. Enkel sowie bei Erbschaft Eltern und Großeltern bekommen 50.000 Euro plus Hausrat und Persönliches im Wert von weiteren 50.000 Euro steuerfrei. Eltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichten, Neffen sowie geschiedene Ehegatten bekommen ca. 10.000 Euro plus Hausrat für 10.000 Euro steuerfrei, der nicht verheiratete Lebenspartner muss sich mit steuerfreien 5.000 Euro sowie Hausrat für 10.000 Euro zufrieden geben (Stand März 2001). Immobilien werden für das Erbe nicht mehr mit dem Einheitswert, sondern mit Jahresnettomieteinnahmen (bei selbstgenutztem Eigentum fiktiv über ortsübliche Vergleichsmiete) bewertet.
- Erbschaftssteuer
- Erbvertrag
- Erfüllungsort
- Erstversicherung
- Ertragswert
- Erziehungsgeld
- Erziehungsurlaub
- EU-Insolvenz
- EU-Recht
- Europarecht
- Excess of loss
- Expertise
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