Lexikon
Einträge beginnend mit E:
- Effektivzins
- Ehe
- Eheähnliche Gemeinschaft
- Ehegattenunterhalt
- Eigenmiete
- Eigenmittel
- Eigentum und Besitz
- Eigentümerinteresse
- Eigentumsvorbehalt
- Eigentumswechsel
- Einbruchdiebstahl
- Einbruchdiebstahlversicherung
- Einfaches Geschäft
- Eingebrachte Sachen
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Einheitswert
- Emission
- Entschädigungen im Strafverfahren
- Entschuldung
- Erbbaurecht
- Erben und Vererben
- Wer sein Vermögen im Todesfall in die richtigen Hände gelangen sehen will, sollte rechtzeitig ein Testament machen. Sonst tritt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. Gesetzliche Erben sind alle Verwandten des Erblassers sowie sein Ehegatte. Erben erster Ordnung sind die Kinder, Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und Geschwister des Erblassers. Weitere Verwandtschaftsgrade gliedern sich in Erben dritter, vierter und fünfter Ordnung. Solange Angehörige einer vorangehenden Ordnung vorhanden sind, sind die nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Unverheiratete Lebenspartner sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen und erben nur über Testament. Der Erbanteil des Ehegatten hängt vom Güterstand der Ehe ab. Bei der Zugewinngemeinschaft erbt er die Hälfte, wenn Kinder vorhanden sind. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Bei in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten erbt der Hinterbliebene 25 Prozent, 25 Prozent gehen zu gleichen Teilen an die Kinder, 50 Prozent des gemeinsamen Vermögens gehören dem Überlebenden ja ohnehin. In Ehen mit Gütertrennung teilen sich Ehegatte und bis zu drei Kindern das Erbe zu gleichen Teilen, sind mehr Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte 25 Prozent, die Kinder teilen sich die restlichen 75 Prozent.
- Erbfolge
- Erbrecht
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Erbschaftssteuer
- Erbvertrag
- Erfüllungsort
- Erstversicherung
- Ertragswert
- Erziehungsgeld
- Erziehungsurlaub
- EU-Insolvenz
- EU-Recht
- Europarecht
- Excess of loss
- Expertise
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