Lexikon

Einträge beginnend mit E:

Effektivzins
Ehe
Eheähnliche Gemeinschaft
Ehegattenunterhalt
Eigenmiete
Eigenmittel
Eigentum und Besitz
Eigentümerinteresse
Eigentumsvorbehalt
Eigentumswechsel
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahlversicherung
Einfaches Geschäft
Eingebrachte Sachen
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft wurde am 22. Februar 2001 verkündet und tritt am 1. August 2001 in Kraft. Die eingetragene Lebenspartnerschaft soll Lebenspartnern, deren Partnerschaft auf Dauer angelegt ist, ähnliche Rechte auf Versorgung und Unterhalt garantieren, wie sie verheirateten Partner (auch nach der Scheidung) bislang vorbehalten waren. Auch im Steuerrecht sollen eingetragene Partner ähnlich begünstigt werden. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ähnlich wie die Ehe auf Lebenszeit angelegt und wird durch gegenseitige Erklärungen vor der zuständigen Behörde geschlossen. Sie kann allerdings nach Scheitern der Partnerschaft gerichtlich aufgehoben werden. Die Lebenspartner sind einander zur Fürsorge, Unterstützung und zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall einer ?Scheidung?. Die Lebenspartner dürfen sich wie bei der Ehe einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen geben, ihren Geburtsnamen weiterführen oder einer der beiden nimmt einen Bindestrich-Namen aus beider Geburtsnamen an. Der Güterstand der Lebensgemeinschaft ist vor dem Standesbeamten zu erklären: entweder gilt die Ausgleichsgemeinschaft (ähnlich der Zugewinngemeinschaft in der Ehe) oder ein Lebenspartnerschaftsvertrag, der ähnlich dem Ehevertrag die Vermögensverhältnisse klärt. Der überlebende Lebenspartner ist bei einer Erbschaft neben den Erben erster Ordnung zu einem Viertel, neben den Erben zweiter Ordnung zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Bei Enterbung kann auch der überlebende Lebenspartner einen Pflichtteil einfordern. Es spricht übrigens bisher nichts dagegen, zuerst eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen und später ohne Trennungsformalitäten einen Partner anderen Geschlechts zu ehelichen, da die BGB-Artikel zu den Eheverboten noch nicht ergänzt wurden. Der Abschluss einer eingetragenen Partnerschaft ist hingegen nicht möglich, wenn einer der beiden bereits verheiratet ist oder eine solche eingetragene Partnerschaft eingegangen ist.
Einheitswert
Emission
Entschädigungen im Strafverfahren
Entschuldung
Erbbaurecht
Erben und Vererben
Erbfolge
Erbrecht
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaftssteuer
Erbvertrag
Erfüllungsort
Erstversicherung
Ertragswert
Erziehungsgeld
Erziehungsurlaub
EU-Insolvenz
EU-Recht
Europarecht
Excess of loss
Expertise

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