Lexikon
Einträge beginnend mit E:
- Effektivzins
- Ehe
- Eheähnliche Gemeinschaft
- Ehegattenunterhalt
- Eigenmiete
- Eigenmittel
- Eigentum und Besitz
- Eigentum ist die rechtlich begründete Verfügungsgewalt über eine Sache. Besitz hingegen ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Eigentumsübertragungen können nur vom Eigentümer, dem die Sache rechtlich gehört, vorgenommen werden, nicht aber vom Besitzer. Ausnahmen gelten, wenn der Erwerber der Sache gutgläubig ist und diese dem Eigentümer nicht gestohlen wurde oder in sonstiger Weise abhanden gekommen ist. Wenn zum Beispiel ein Vater zum Familienwagen ein zweites Auto kauft, er dieses Auto aber seiner Frau, seiner Tochter oder seinem Sohn zum täglichen Gebrauch überlässt, ist der Vater der Eigentümer des Autos. Der Vater ist in Besitz des Kraftfahrzeugscheines, ohne welchen das Auto zum Beispiel nicht verkauft werden kann. Sein Besitzer mit der täglichen Verfügungsgewalt ist hingegen derjenige, der das Auto ständig fährt und deshalb den Fahrzeugschein bei sich trägt.
- Eigentümerinteresse
- Eigentumsvorbehalt
- Eigentumswechsel
- Einbruchdiebstahl
- Einbruchdiebstahlversicherung
- Einfaches Geschäft
- Eingebrachte Sachen
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Einheitswert
- Emission
- Entschädigungen im Strafverfahren
- Entschuldung
- Erbbaurecht
- Erben und Vererben
- Erbfolge
- Erbrecht
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Erbschaftssteuer
- Erbvertrag
- Erfüllungsort
- Erstversicherung
- Ertragswert
- Erziehungsgeld
- Erziehungsurlaub
- EU-Insolvenz
- EU-Recht
- Europarecht
- Excess of loss
- Expertise
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