Lexikon
Einträge beginnend mit D:
- da mihi factum, dabo tibi ius
- Damnum
- Darlehen
- Darlehensgebühr
- DAT-Liste
- Datenbank
- Datenschutz
- Datenträger
- Datenverarbeitung
- Dauerauftrag
- Deckungsbeitrag
- Deliktshaftung
- Die Delikthaftung ist eine Verschuldenshaftung, bei der im Gegensatz zur Produkthaftung der Geschädigte auch Schmerzensgeld geltend machen kann. Zudem gibt es weder Haftungshöchstgrenzen noch eine Selbstbeteiligung des Geschädigten.Der Hersteller haftet, wenn er ein Produkt unter schuldhafter Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht in Verkehr gebracht hat und durch dieses Produkt ein Schaden entstanden ist. Die Verkehrssicherungspflicht des Herstellers kommt in verschiedenen Bereichen zur Anwendung. Zum einen muss er das Produkt so konstruieren, dass der normale Nutzer es ohne Gefahr verwenden kann. Moderne Prüfverfahren und Qualitätssicherung müssen sicherstellen, dass nur einwandfreie und fehlerlose Produkte auf den Markt kommen. Der Verbraucher muss mittels einer Gebrauchsanweisung ausreichend über den ordnungs- und sachgemäßen Gebrauch des Produktes informiert werden. Der Hersteller muss schließlich beobachten, wie sein Produkt in der Praxis gehandhabt wird. Kommt der Hersteller diesen Verpflichtungen nur unzureichend nach und kommt es auf Grund dieser schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zum Schaden, hat er diesen dem Geschädigten zu ersetzen und ggf. auch Schmerzensgeld zu zahlen. Die Beweislast für die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser und dem entstandenen Schaden obliegt auch hier dem Geschädigten.Kann der Geschädigte allerdings nachweisen, dass ein Produktfehler den Schaden verursacht hat, so muss der Hersteller beweisen, dass ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft.
- Depositen
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