Lexikon
Einträge beginnend mit A:
- Abbruchkosten
- Abbruchkosten
- Abfindung
- Absatz
- Abschlussgebühr
- Abstammungsrecht
- Abtretung
- actio contrarius
- actio negatoria
- actio pro socio
- Adoption
- Ein minderjähriges adoptiertes Kind ist vollständig in die neue Familie integriert, so dass jegliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern erlöschen. Alle verwandtschaftlichen Verhältnisse zur leiblichen Verwandtschaft erlöschen. Einzige Ausnahme: Ist ein Elternteil verstorben und heiratet der andere erneut, dann hat das Kind drei Paar Großeltern. Im Erbrecht wird das Adoptivkind leiblichen Kindern gleichgestellt. Ein notariell beurkundeter Antrag auf Adoption muss von den Adoptionswilligen beim Vormundschaftsgericht eingereicht werden. Dies gilt für die Adoption eines minderjährigen Kindes ebenso wie für die Adoption eines Erwachsenen. In Deutschland dürfen nur zugelassene Organisationen Adoptionen vermitteln. Nähere Auskünfte erteilt das Jugendamt.
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