Lexikon
Einträge beginnend mit A:
- Abbruchkosten
- Abbruchkosten
- Abfindung
- Absatz
- Abschlussgebühr
- Abstammungsrecht
- Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (gemäß § 1592 BGB). Ist der neue Partner einer noch nicht oder gerade erst geschiedenen Mutter der leibliche Vater des Kindes, müssen der Ehemann/Ex-Ehemann der Mutter, die Mutter oder das Kind die Vaterschaft erst anfechten, bevor der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen kann. Rechtlich sind eheliche und uneheliche Kinder nun völlig gleichgestellt. Dies gilt sowohl für Unterhaltsleistungen der Väter wie auch für Erbansprüche. Früher hatten uneheliche Kinder nur einen Erbersatzanspruch auf Geld in Höhe des Erbteils oder auf eine vorzeitige Auszahlung in Höhe von fünf Jahren Unterhalt. Bei unehelichen Kindern hat auch die Mutter des Kindes, wenn sie wegen der Erziehung des Kindes nicht für ihren Unterhalt sorgen kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes.
- Abtretung
- actio contrarius
- actio negatoria
- actio pro socio
- Adoption
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- AGB
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- Agio
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- Aktenlose Bestandsverwaltung
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- Aktiengesellschaft
- Aktiva
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- Altlasten
- Ambulante Behandlung
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- Amtliches Kennzeichen
- Änderungsrisiko
- Anfechtung
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- Anlagenmischung
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- Annuität
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- Ärztliche Untersuchung
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