Zahlungsort
Regelungen zum Zahlungsort finden sich in § 270 BGB. In Abs. 1 des § 270 BGB findet sich die Zweifelsregel, dass, sofern nichts anderes zwischen den Vertragsparteien bestimmt ist, Zahlungsort der Wohnsitz des Gläubigers ist. Dorthin hat der Schuldner eine Geldschuld auf eigene Gefahr und auf eigene Kosten zu übermitteln. Der Schuldner trägt damit die Leistungsgefahr bei einer Geldschuld. Nach § 270 Abs. 2 BGB tritt an die Stelle des Wohnsitzes des Gläubigers dessen gewerbliche Niederlassung, sofern dort die Forderung entstanden ist.
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