Wucher
Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. In Absatz 2 heißt es dann, dass insbesondere ein solches Rechtsgeschäft nichtig ist, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderem, sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Beschrieben ist hier der sog. Wucher, der, wie das Wort “insbesondere” am Anfang des Absatzes erkennen lässt, ein Unterfall der Sittenwidrigkeit ist. Nach § 291 StGB ist Wucher sogar strafbar. Deshalb ist ein solches Rechtsgeschäft bereits nach § 134 BGB nichtig, weil es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Voraussetzung für ein “Wucher-Geschäft” ist ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Als Faustregel gilt, dass ein auffälliges Missverhältnis dann gegeben ist, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz den marktüblichen Effektivzins um 100 % übersteigt. Liegt “nur” ein besonders grobes Missverhältnis vor, also ein Übersteigen des Effektivzinses um weniger als 100 %, ist das Rechtsgeschäft gegebenenfalls nach § 138 Abs. 1 BGB, wegen Sittenwidrigkeit, nichtig.
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Beim Wucher ist zusätzlich notwendig, dass beim Bewucherten eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, ein mangelndes Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche ausgenutzt wird und der Wucher vorsätzlich handelt, also in Kenntnis dieser Zwangslage oder Schwäche.