Werklieferungsvertrag
Der Werklieferungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, der zum Teil Werkvertrag und zum Teil Kaufvertrag ist. Er ist in § 651 BGB geregelt. Beim Werklieferungsvertrag schuldet der Verpflichtete die Herstellung und die Lieferung der hergestellten Sache.
§ 651 BGB regelt, dass auf solche Verträge über bewegliche Sachen regelmäßig die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung finden. Eine Ausnahme gilt für nicht vertretbare Sachen, d.h. Sachen, die nicht serienmäßig hergestellt werden. Hier finden teilweise Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht Anwendung. Verträge über unbewegliche (z.B. Gebäude) oder unkörperliche (z.B. Gutachten) Sachen werden in der Regel nach Werkvertragsrecht beurteilt.
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