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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Wehrpflicht

Wehrpflicht

In Deutschland sind männliche Staatsbürger seit 1956 dazu verpflichtet, für eine festgelegte Dauer dem deutschen Militär zu dienen. Seit 2011 gibt es keine Wehrpflicht mehr in Friedenszeiten.

Im Falle einer wehrpflichtigen Perioden gelten folgende Kriterien für die einberufenen Männer:
– Männer, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 WPflG)
– Männer, welche ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben
– Männer die einen deutschen Pass besitzen, auch wenn der ständige Aufenthalt außerhalb Deutschlands ist

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Befreit von der Wehrpflicht sind:
– schwerbehinderte Personen
– geistliche Personen

Sich auf Antrag freistellen lassen können:
– Männer, die verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind
– Männer, die in erster Linie für ein Kind sorgen müssen
– der dritte Sohn einer Familie, wenn die beiden ersten Söhne Wehrdienst geleistet haben

Außerdem besteht die Möglichkeit, die Wehrpflicht durch andere Dienste zu ersetzen. Beispielsweise müssen Angestellte der Polizei oder des Bundesgrenzschutz keinen Wehrdienst leisten. Auch bei erfolgreichem Abschluss eines FSJ oder bei einer vierjährigen Verpflichtung beim Technischen Hilfswerk, entfällt die Wehrpflicht.

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