Versendungskauf
Beim Versendungskauf wird die Kaufsache auf Verlangen des Käufers vom Verkäufer an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (der Ort, wo der Verkäufer die Leistung zu erbringen hat; auch Leistungsort genannt) versandt. Es muss sich beim Versendungskauf immer um eine Schickschuld handeln, da bei der Bringschuld der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache trägt. In § 447 BGB ist geregelt, dass beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache der Käufer, also der Empfänger, trägt, ab dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Sache an eine ordnungsgemäße Transportperson übergeben hat. Der Empfänger kann bei Beschädigung oder verspäteter Lieferung der Sache dann Ansprüche aus dem Frachtvertrag gegen den Frachtführer im eigenen Namen geltend machen nach § 421 Abs. 1 S. 2 HGB.
Beim Verbrauchsgüterkauf gilt diese Regelung jedoch nicht, § 474 Abs. 2 S. 2 BGB. Versendet also ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB die Sache an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so trägt der Verkäufer, abweichend von § 447 BGB, das Risiko.
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