Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Verjährung

Verjährung

Alle rechtlichen Ansprüche unterliegen einer Verjährung. Die normale Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Für die verschiedensten Ansprüche gibt es allerdings verkürzte Verjährungsfristen. Fünf JahreHierunter fallen Gewährleistungsansprüche an Bauwerken sowie Schadenersatzansprüche gegenüber Wirtschaftsprüfern und Beratern als Bauherren-Treuhänder. Vier JahreHierunter fallen Ansprüche auf Mietzinsen und Mietnebenkosten (außer bei Sozialwohnungen), Ansprüche auf Zinsen und Renten sowie Forderungen unter Kaufleuten. Drei JahreHierunter fallen (Schadenersatz-) Forderungen gegen Steuerberater und Rechtsanwälte, Ansprüche auf Pflichtteil bei der Erbschaft und Zugewinnausgleich nach dem Ende der Ehe sowie Schadenersatzforderungen gegen Hersteller wegen fehlerhafter Produkte (Produkthaftung). Zwei JahreHierunter fallen Forderungen von Kaufleuten, Handwerkern oder Dienstleistern (wie Ärzten, Rechtsanwälten und Lehrern) gegen Privatleute. Sechs MonateHierunter fallen Gewährleistungsansprüche aus Werk- und Kaufverträgen (gilt nicht bei Grundstücken und Bauwerken), Anspruch auf Nachbesserung, Wandlung oder Minderung, Ansprüche von Urlaubern wegen Reisemängeln, Ansprüche des Vermieters auf Schadenersatz und Rückgabe der Mietsachen (nach Ende des Mietvertrages).

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