Verfügung eines Nichtberechtigten
Die “Verfügung eines Nichtberechtigten” ist ein Begriff aus dem Bereicherungsrecht. Es handelt sich hierbei um einen Sonderfall der Eingriffskondiktion und wird in § 816 Abs. 1 BGB geregelt. Diese Vorschrift soll den gutgläubigen Dritten schützen, der von einem Nichtberechtigten etwas erhält. Die Voraussetzung hierbei ist, dass zum einen ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand verfügt hat, als ob er berechtigt gewesen sei, und zum anderen diese Verfügung dem wahren Berechtigten, z.B. dem Eigentümer, gegenüber wirksam ist. Eine solche Regelung benachteiligt den Eigentümer auf den ersten Blick und daher muss ein Ausgleich geschaffen werden.
Bei einer entgeltlichen Verfügung, beispielsweise beim Kauf, muss der Nichtberechtigte dem Berechtigten das herausgeben, was er durch die Verfügung erlangt hat, also z.B. den Kaufpreis. Bei einer unentgeltlichen Verfügung, beispielsweise einer Schenkung, kann der Nichtberechtigte nichts herausgeben, weil er nichts erlangt hat. So regelt § 816 Abs. 1 S. 2 BGB, dass derjenige, der etwas unentgeltlich erlangt hat, also z.B. der Beschenkte, das, was er erlangt hat, an den Berechtigten herausgeben muss.
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