Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde

Falls die Gesetzgebung (Legislative), die vollziehende Gewalt (Exekutive) oder die Rechtsprechung (Judikative) in ihrer Tätigkeit Grundrechte verletzen, bietet das Grundgesetz dem Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Jeder, der sich durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Verfassungsbeschwerde erheben. Sie kann sich gegen Verwaltungsakte von Behörden, Gerichtsurteile oder Gesetze richten. Andere Klageziele, wie z.B. ein Schadensersatzanspruch können im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht ist keine Super-Revisionsinstanz, sondern prüft Maßnahmen nur auf die Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht.

Die Geschichte der Verfassungsbeschwerde

Bereits 1849 war die Verfassungsbeschwerde in der sogenannten Paulskirchenverfassung vorgesehen, die jedoch bereits kurz nach ihrem Inkrafttreten politisch scheiterte. In den nachfolgenden Verfassungen fand lediglich die Idee von Grundrechten Niederschlag. Erst 1919 wurde in Bayern durch die Bamberger Verfassung der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde wirksam eingeführt. Diese richtete sich aber nur gegen behördliche Einzelakte, nicht auch gegen Gesetze, wie dies heute möglich ist. Nach dem zweiten Weltkrieg waren es Bayern und Hessen, die die Verfassungsbeschwerde in ihren Landesverfassungen verankerten. Bei den Beratungen zur Schaffung des Grundgesetzes wurde zwar eine Übernahme der Verfassungsbeschwerde in das Grundgesetz diskutiert, aber nicht verwirklicht. Erst 1951 wurde sie außerhalb der Verfassung durch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) eingeführt. Da nur einfachgesetzlich geregelt, bestand die Möglichkeit die Verfassungsbeschwerde jederzeit abzuschaffen. Deshalb wurde sie letztlich 1969 in das Grundgesetz selbst aufgenommen, wo sie nur noch durch Verfassungsänderung aufgehoben werden könnte. Zahlreiche Landesverfassungen sehen ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde als Rechtsbehelf auf Landesebene vor.

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Gesetzliche Grundlagen

Die Verfassungsbeschwerde ist in Art. 93 Abs. 4a, Abs. 4b GG geregelt. Dort wird die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Verfassungsbeschwerden bestimmt. Das BVerfGG gestaltet das Verfahren näher aus, z.B. wer die Verfassungsbeschwerde einlegen darf, wie sie zu begründen ist oder auch welche Fristen zu beachten sind. Wie bei jedem Rechtsbehelf genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer in der Sache recht hat. Es müssen vielmehr bestimmte Voraussetzungen vorliegen (sog. Sachurteilsvoraussetzungen), damit sich das Gericht überhaupt mit dem Sachvortrag befasst. Liegen diese nicht vor, wird die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen.

Wer kann Verfassungsbeschwerde einlegen?

Jeder, der sich durch staatliches Handeln in seinen Grundrechten verletzt sieht, kann Verfassungsbeschwerde einlegen. Er muss jedoch durch den Akt der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein, d.h. es kann kein fremdes Recht oder kein weit zurück bzw. fern in der Zukunft gelegener Grundrechtsbegriff geltend gemacht werden. Auch juristische Personen können Verfassungsbeschwerde erheben. Das allerdings nur in so weit, als die Grundrechte ihrem Wesen nach auf diese Anwendung finden können (Art. 19 Abs. 3 GG), etwa Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder Eigentum (Art. 14 GG). Auch Gemeinden und Gemeindeverbände können Verfassungsbeschwerde mit der Begründung einreichen, dass sie in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt sind. In diesem Fall spricht man von einer “Kommunalverfassungsbeschwerde”.

Weitere Voraussetzungen

Der Eingriff, gegen den sich der Beschwerdeführer wehrt, muss ein sog. “Akt der öffentlichen Gewalt” sein. Das sind alle Akte der Judikative, Legislative oder Exekutive, also Gerichtsurteile, Rechtsnormen oder Verwaltungsakte. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der betroffene Bürger zunächst den gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg zu den Fachgerichten ausgeschöpft hat und keine andere Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen.

Form und Frist

Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist nur innerhalb eines Monats zulässig. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der grundrechtsverletzenden Maßnahme. Wird ein Gesetz angegriffen, so beträgt sie ein Jahr ab Inkrafttreten der Rechtsnorm. Die Verfassungsbeschwerde ist zu begründen. Die Begründung muss den Hoheitsakt, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, genau bezeichnen. Das Grundrecht, dessen Verletzung gerügt wird, muss benannt oder seinem Rechtsinhalt nach bezeichnet werden. Es ist darzulegen, worin im Einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Hierzu sind auch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und Bescheide vorzulegen. Zumindest muss ihr Inhalt aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein. Das Verfahren vor dem BVerfG ist kostenfrei, damit jedem die Geltendmachung seiner Grundrechte möglich ist. Bei Missbrauch kann eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 Euro erhoben werden.

Die Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde wird vorab auf ihre Zulässigkeit und Erfolgsaussichten hin geprüft. Fehlt es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen oder hat sie keine Aussicht auf Erfolg, können die Richter die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen. Andernfalls wird sie zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine umfassende Grundrechtsprüfung vor. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Die Verletzung einfachen Rechts genügt nicht, sonst würde das Bundesverfassungsgericht zu einer Super-Revisionsinstanz werden. Die Verfassungsrichter heben dann den verletzenden Hoheitsakt auf, d.h. Verwaltungsakte oder Gerichtsurteile werden aufgehoben, Gesetze für nichtig erklärt. In keinem Fall ersetzt das Gericht die grundrechtswidrige Maßnahme durch eine Verfassungskonforme, es erlässt also kein neues Urteil, keinen Verwaltungsakt und kein neues Gesetz. Dies bleibt wiederum der jeweils zuständigen Stelle überlassen.

Verfassungsrecht als Wegweiser der Rechtsentwicklung

Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind definitiv das letzte Wort zu einem Rechtsstreit mit Verfassungsbezug. Seine Bedeutung wird an folgender Beschreibung deutlich: “Das Grundgesetz gilt immer in der Form der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht.” Zahlreiche Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden waren für die rechtspolitische Entwicklung in Deutschland maßgebend. Beispielhaft seien hier nur das Urteil zum großen Lauschangriff, das Urteil über die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs nach der Fristenlösung, das Kruzifix-Urteil, das Kopftuch-Urteil, das Urteil über die Verfassungsmäßigkeit gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften oder erst in jüngerer Zeit die Urteile zum Luftsicherheitsgesetz (Flugzeugabschuss bei Terrorgefahr) und der Unzulässigkeit heimlicher Vaterschaftstests genannt.

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