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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Unmöglichkeit der Leistung

Unmöglichkeit der Leistung

Der Schuldner wird von seiner Pflicht zur Leistung befreit, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, vgl. § 275 BGB. Dabei unterscheidet man in § 275 Abs. 1 BGB zunächst die objektive Unmöglichkeit,  bei der eine Leistung für jedermann unmöglich geworden ist, von der subjektiven Unmöglichkeit, bei der die Leistung lediglich für den Schuldner unmöglich geworden ist. Man spricht in beiden Fällen auch von der sog. echten Unmöglichkeit. Diese Art der Unmöglichkeit kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen resultieren.

In § 275 Abs. 2 BGB ist die sog. faktische Unmöglichkeit geregelt. Hiervon werden Fälle umfasst, bei denen eine Leistung für den Schuldner zwar grundsätzlich möglich ist, jedoch von einem Gläubiger nicht ernsthaft erwartet werden kann, weil der Aufwand des Schuldners unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und des Gebots von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht.

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§ 275 Abs. 3 BGB regelt Fälle, in denen der Schuldner eine Leistung persönlich zu erbringen hat, aber diese Leistung ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Ein Beispiel hierfür ist die Opernsängerin, die wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung ihres Kindes zu diesem ins Krankenhaus fährt und nicht auftritt. Man spricht auch von einer persönlichen oder einer psychischen Unmöglichkeit.

Ist der Schuldner wegen Unmöglichkeit von seiner Leistungspflicht befreit, so entfällt in der Regel auch sein Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Ausnahmen hierzu werden in § 326 Abs. 2 BGB genannt.

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