Überschuldung und Verbraucherkonkurs
Unter Überschuldung versteht man den Zustand, in dem das Vermögen des Schuldners seine vorhandenen Schulden nicht mehr deckt. Man unterscheidet zwischen Überschuldung bei juristischen und dem Verbraucherkonkurs bei natürlichen Personen.
Überschuldung
Bei juristischen Personen spricht man von Überschuldung, wenn eine Unterbilanz vorliegt, die nicht durch die Übertragung aller eigenen Werte auf die Gläubiger ausgeräumt werden kann. Ist das der Fall, so sind juristische Personen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Prognose zum Insolvenzantrag beziehungsweise zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet. Dieses ist in der Insolvenzordnung (InsO) gesetzlich geregelt.
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Nach der Anmeldung wird das gesamte Vermögen an einen Insolvenzverwalter übertragen, der über die weiteren Ausgaben entscheidet und ein Verzeichnis der einzelnen Insolvenzgegenstände erstellt. Bei einem Berichtstermin erstattet er der Gläubigerversammlung Bericht und es wird über eine eventuelle Fortführung des Unternehmens entschieden. Beendet wird das Insolvenzverfahren durch die erneute Solvenz des Unternehmens oder mit der Schlussverteilung, bei der die verbleibende Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilt wird.
Verbraucherkonkurs
Bei natürlichen Personen liegt eine Überschuldung vor, wenn die Schulden nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mithilfe des eigenen Vermögens und Einkommens getilgt werden können. Bei der Pfändung des Einkommens darf die Grundversorgung des Schuldners jedoch nicht gefährdet werden. Im Fall einer Überschuldung wird der Besuch einer Schuldenberatungsstelle empfohlen, um ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten zu können. Dabei wird entweder ein außergerichtlicher oder ein gerichtlicher Vergleich angestrebt, bei dem sich Schuldner und Gläubiger einen Plan zur Tilgung der Schulden erstellen. Kommt es dabei zu keiner Einigung, bietet das Insolvenzverfahren die Möglichkeit zur Streichung alles Schulden nach sechs Jahren. Voraussetzung dafür ist jedoch die sogenannte Wohlfahrtsperiode des Schuldners, innerhalb derer er gewisse Auflagen wie etwa die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Übertragung seines Vermögen auf einen Treuhänder erfüllen muss.
Quellen:
wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/ueberschuldung.html
www.juraforum.de/lexikon/ueberschuldung
http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/ueberschuldung/ueberschuldung.htm
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/verbraucherinsolvenzverfahren/0190_merkbl_verbraucherinsolv.pdf
http://www.mittelstandswiki.de/wissen/Insolvenzverfahren,_Teil_2