Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Überschuldung und Verbraucherkonkurs

Überschuldung und Verbraucherkonkurs

Unter Überschuldung versteht man den Zustand, in dem  das Vermögen des Schuldners seine vorhandenen Schulden nicht mehr deckt. Man unterscheidet zwischen Überschuldung bei juristischen und dem Verbraucherkonkurs bei natürlichen Personen.

Überschuldung

Bei juristischen Personen spricht man von Überschuldung, wenn eine Unterbilanz vorliegt, die nicht  durch die Übertragung aller eigenen Werte auf die Gläubiger ausgeräumt werden kann. Ist das der Fall, so sind juristische Personen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Prognose zum Insolvenzantrag beziehungsweise zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet. Dieses ist in der Insolvenzordnung (InsO) gesetzlich  geregelt.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Überschuldung und Verbraucherkonkurs erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Nach der Anmeldung wird das gesamte Vermögen an einen Insolvenzverwalter übertragen, der über die weiteren Ausgaben entscheidet und ein Verzeichnis der einzelnen Insolvenzgegenstände erstellt. Bei einem Berichtstermin erstattet er der Gläubigerversammlung Bericht und es wird über eine eventuelle Fortführung des Unternehmens entschieden. Beendet wird das Insolvenzverfahren durch die erneute Solvenz des Unternehmens oder mit der Schlussverteilung, bei der die verbleibende Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilt wird.

Verbraucherkonkurs

Bei natürlichen Personen liegt eine Überschuldung vor, wenn die Schulden nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mithilfe des eigenen Vermögens und Einkommens getilgt werden können. Bei der Pfändung des Einkommens darf die Grundversorgung des Schuldners jedoch nicht gefährdet werden. Im Fall einer Überschuldung wird der Besuch einer Schuldenberatungsstelle empfohlen, um ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten zu können. Dabei wird entweder ein außergerichtlicher oder ein gerichtlicher Vergleich angestrebt, bei dem sich Schuldner und Gläubiger einen Plan zur Tilgung der Schulden erstellen.  Kommt es dabei zu keiner Einigung,  bietet das Insolvenzverfahren die Möglichkeit zur Streichung alles Schulden nach sechs Jahren. Voraussetzung dafür ist jedoch die sogenannte Wohlfahrtsperiode des Schuldners, innerhalb derer er gewisse Auflagen wie etwa die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Übertragung seines Vermögen auf einen Treuhänder erfüllen muss.

 

Quellen:

wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/ueberschuldung.html

www.juraforum.de/lexikon/ueberschuldung

http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/ueberschuldung/ueberschuldung.htm

https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/verbraucherinsolvenzverfahren/0190_merkbl_verbraucherinsolv.pdf

http://www.mittelstandswiki.de/wissen/Insolvenzverfahren,_Teil_2

www.gesetze-im-internet.de/inso/__19.html

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€