Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Testament

Testament

Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung über die Verteilung des Vermögens nach dem Tod. In der Rechtssprache wird auch der Terminus letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB) verwendet.

Inhalte eines Testaments

Im Testament bestimmt der Erblasser den oder die Erben seines Nachlasses, aber auch, ob jemand von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Personen, mit denen der Erblasser nicht verwandt oder verheiratet ist, erben nur, wenn sie im Testament ausdrücklich bedacht werden, in diesem Fall spricht man von gewillkürter Erbfolge.

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Weitere Inhalte eines Testaments können sein:

  • Anordnung von Auflagen
  • Bestimmung eines Testamentsvollstreckers
  • die Benennung eines Vormunds für minderjährige Kinder

Das Testament dient des Weiteren dazu, gezielt bestimme Dinge aus dem Nachlass, wie zum Beispiel Immobilien, Möbel oder Schmuckstücke, zu vermachen.

Testamentsformen

Es gibt drei Formen, wie ein Testament aufgesetzt werden kann:

  1. öffentlich, das heißt zusammen mit einem Notar (§ 2231 BGB)
  2. eigenhändig (§ 2247 BGB)
  3. für Eheleute als Berliner Testament (§ 2265ff BGB)

Ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich vom Erblasser erstellt und unterschrieben sein. Es sollte zudem mit Ort und Datum versehen werden. Der Erblasser kann sein Testament selber aufbewahren oder es einer Person seines Vertrauens zur Aufbewahrung übergeben. Gegen eine Gebühr kann es auch beim Amtsgericht hinterlegt werden. Bei einem öffentlichen Testament richten sich die Gebühren für den Notar nach dem Wert des Nachlasses.

Im Berliner Testament können Eheleute sich gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, wer nach dem Ableben des länger Lebenden das gesamte Erbe zu bekommen hat. Nach dem Tod des Ersten gehen die Erben noch leer aus. Sie erben erst bei Tod des Überlebenden.

Ein zu Hause deponiertes Testament muss nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abgeliefert und dort eröffnet werden. Die Erben müssen dort beim Nachlassgericht Antrag auf einen Erbschein stellen, damit sie Zugang zu den Vermögenswerten des Erbes bekommen.

Widerruf eines Testaments

Ein Testament wird ungültig, sobald der Erblasser ein neues erstellt oder das alte vernichtet. Der Erblasser hat die Möglichkeit, gesetzliche Erben in seinem Testament zu enterben, allerdings bekommen diese trotzdem als Pflichtteil die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, sofern sie diesen einklagen. Sie bekommen aber nur Geldwerte ausgezahlt, keine Gegenstände übereignet. In gesetzlich genau geregelten Sonderfällen, in der Art von schweren Verfehlungen gegen den Erblasser, ist jedoch auch die Entziehung des Pflichtteiles möglich. Ein Anspruch enterbter Erben auf den Pflichtanteil verjährt nach drei Jahren.

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