Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes
Unter dem Begriff der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäftes versteht man die Unvollständigkeit und damit Nichtigkeit eines Vertragsteils. Nach § 139 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das gesamte Geschäft nichtig, auch wenn nur ein Teil des Rechtsgeschäftes nichtig ist. Eine unzulässige Vereinbarung in einem Vertrag bewirkt demnach dessen Gesamtnichtigkeit.
Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten. Voraussetzung für diese Teilnichtigkeit ist allerdings die Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts in einen wirksamen und unwirksamen Teil. Zusätzlich müssen die Parteien dies mit einer sogenannten Erhaltungsklausel regeln.
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Quellen:
www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/139.html
http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&pp=3&art=6&lexi=&find=Teilnichtigkeit