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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Straftat

Straftat

Unter einer Straftat versteht man die bewusste und absichtliche Ausführung einer im Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz als verboten beschriebenen Tat ohne einen Rechtfertigungsgrund wie etwa Notwehr. Des Weiteren darf keine Schuldunfähigkeit wie bei einer psychischen Krankheit vorliegen. Außerdem wird zwischen einer vorsätzlichen und einer fahrlässigen Ausführung unterschieden.

Bei Straftaten wird nach §12 StGB je nach Schwere zwischen Verbrechen, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach sich ziehen, und kleineren Vergehen differenziert. Des Weiteren definiert man Delikte nach der Art des geschützten Rechtsguts (Tötung, Körperverletzung,…), des tauglichen Täterkreises (Allgemein- oder Sonderdelikte), des tatbestandsmäßigen Verhaltens (Begehungs- oder Unterlassungsdelikte), des Erfolgsunwertes (Verletzungs- oder Gefährdungsdelikte), des Handlungsunwertes (Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte) und der tatbestandlichen Umschreibung (Erfolgs- oder Unternehmensdelikte sowie schlichte Tätigkeitsdelikte).

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Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie im Beitrag zur Strafverfolgung.

 

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__12.html

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16568/straftat

http://www.rechtslexikon.net/d/straftat/straftat.htm

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