Schweigen als Willenserklärung
Eine Willenserklärung muss entweder ausdrücklich oder konkludent von dem Erklärenden geäußert werden. Ein Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Willenserklärung. Es müssen noch besondere Umstände hinzutreten, um ein Schweigen als Willenserklärung ansehen zu können.
So kommt z.B. nach § 151 BGB ein Vertrag auch ohne Annahmeerklärung (ohne Erklärung, nicht auch ohne Annahme!) auch dann zustande, wenn der Erklärungsempfänger auf die Annahmeerklärung verzichtet hat oder eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.
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Eine weitere Ausnahme bildet das sog. kaufmännische Bestätigungsschreiben. Hier kommt ein Vertrag unter Kaufleuten durch Schweigen zustande, wenn im kaufmännischen Bestätigungsschreiben nur das Ergebnis mündlicher Verhandlungen bestätigt wird. Der Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss diesem sofort wiedersprechen, wenn er nicht mit dessen Inhalt einverstanden ist. Sonst gilt sein Schweigen als Annahme, § 362 Abs. 1 HBG.