Schuldverhältnis
In den §§ 241 ff. BGB ist das allgemeine Schuldrecht geregelt. Ein Schuldverhältnis, welches in § 241 BGB geregelt ist, berechtigt den Gläubiger, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Es besteht aus Hauptpflichten und Nebenpflichten. Die Hauptpflicht eines Schuldverhältnisses ist regelmäßig die Leistung, d.h. die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung, bzw. die Gegenleistung, d.h. in der Regel die Zahlung eines bestimmten Betrages für eine Leistung.
§ 241 Abs. 2 BGB regelt die Nebenpflichten und Schutzpflichten, wie z.B. die Aufklärungspflicht. Eine solche Aufklärungspflicht besteht beispielsweise für den Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der verpflichtet ist, den Käufer über etwaige Unfallschäden aufzuklären.
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