Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Scherzgeschäft

Scherzgeschäft

Ein Scherzgeschäft liegt vor, wenn es dem Erklärenden an Ernsthaftigkeit mangelt. Geht der Erklärende davon aus, dass der Erklärungsempfänger den Scherz erkennt, so handelt es sich um einen sog. “guten Scherz”.

Unabhängig davon, ob der Erklärende davon ausgeht, dass der Erklärungsempfänger den Scherz erkennt oder nicht, sind solche Scherzerklärungen und damit auch das Scherzgeschäft nichtig. Erkennt der Erklärungsempfänger den Scherz nicht, ist ihm der sog. Vertrauensschaden zu ersetzen, also der Schaden, den er erlitten hat, weil auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes vertraut wurde.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Scherzgeschäft erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€