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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Satzung

Satzung

Eine Satzung ist die Verfassung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer privatrechtlichen Gesellschaft. Man unterscheidet zwischen autonomen Satzungen für Körperschaften und Satzungen für Gesellschaften.

Autonome Satzungen

Für unterstaatliche Körperschaften muss eine gesetzlich festgelegte Autonomie gegeben sein. Daher werden Rechtsnormen festgelegt, die zur Regelung der Verwaltungsangelegenheiten benötigt werden. Diese sind für die der unterstaatlichen Körperschaft angehörenden Personen bindend.

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Satzungen für Gesellschaften

Die Satzung einer Gesellschaft bildet ihre Grundlage. Die Eigentümer äußern sich darin über die von ihnen gewünschten Aufgaben, Strukturen und Arbeitsweisen. Inhaltliche Einschränkungen ergeben sich aus dem deutschen Recht und insbesondere aus dem vorgeschriebenen Schutz Dritter wie den Arbeitnehmern der Gesellschaft. Man unterscheidet zwischen Satzungen für Kapitalgesellschaften und für Genossenschaften, wobei sich erstere noch einmal in Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufteilen.

Satzungen für Kapitalgesellschaften

Die Satzung von Aktiengesellschaften muss nach §23 im Aktiengesetz (AktG) die Gründer, die Angabe des Nennwertes beziehungsweise die Zahl der Stückaktien, den Ausgabebetrag und gegebenenfalls die Gattung der Aktien, die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, die Nennbeträge, die Zahl der Aktien und Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft beinhalten.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung hingegen müssen in ihrer Satzung nur die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals und der Stammeinlagen und etwaige Nebenverpflichtungen der Gesellschafter angeben.

Satzungen für Genossenschaften

Satzungen für Genossenschaften müssen die Firma und den Sitz der Genossenschaft, den Gegenstand des Unternehmens, Bestimmungen über die Form der Nachschusspflicht der Mitglieder im Insolvenzfall,  Bestimmungen über die Form der Berufung, die Beurkundung und Bekanntmachung der Generalversammlung, die Höhe des Geschäftsanteils und die darauf zu leistende Mindesteinzahlung sowie Vorschriften über Art und Höhe der Bildung einer gesetzlichen Rücklage beinhalten.

 

Quellen:

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/satzung.html

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/autonome-satzungen.html

http://www.juraforum.de/lexikon/satzung

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/s/satzung/

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