Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Rückgaberecht

Rückgaberecht

Bei Verbraucherverträgen, also bei Verträgen zwischen einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, kann nach § 356 BGB alternativ zum Widerrufsrecht nach § 355 BGB ein Rückgaberecht beim Vertragsschluss aufgrund eines Verkaufsprospekts im Vertrag vereinbart werden, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist. Eine solche gesetzliche Zulassung findet sich z.B. in den §§ 312 Abs. 1 S. 2, 312 d Abs. 1 S. 2 und 508 Abs. 1 BGB. Verkaufsprospekte sind z.B. Kataloge, Postwurfsendungen oder Inserate.

Nach § 356 Abs. 1 S. 2 BGB ist Voraussetzung für das Rückgaberecht, dass der Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 BGB entsprechende Belehrung über das Rückgaberecht enthält und der Verbraucher Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Inhalts des Verkaufsprospektes in Abwesenheit des Unternehmers erhält.

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Das Rücktrittsrecht muss grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen seit Erhalt der Sache ausgeübt werden, § 356 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 2 BGB. Die Rückgabe erfolgt durch Rücksendung der Ware oder durch Rücknahmeverlangen gegenüber dem Unternehmer.

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