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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe stellt in Deutschland eine Möglichkeit zur finanziellen Unterstützung für die Aufbringung der Prozesskosten dar. Die Befreiung oder Verminderung der Prozesskosten soll jedem Bürger unabhängig von seinen wirtschaftlichen Mitteln den Zugang zum Gericht ermöglichen. Die finanzielle Unterstützung kann für alle Gerichtsverfahren in Anspruch genommen werden.

Nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann jeder Bürger, der nicht über die nötigen Mittel verfügt, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Dieser muss unter Angabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Prozessgericht eingereicht werden. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn die Prozesskosten voraussichtlich vier Monatsraten übersteigen und die Rechtsverfolgung eine ausreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Wird die Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt, besteht die Möglichkeit, den Restbetrag in Monatsraten abzubezahlen. Die finanzielle Unterstützung wird aufgehoben, wenn der Antragsstellende in Ratenverzug gerät oder unrichtige Angaben zum Streitfall oder zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html#BJNR005330950BJNE157201311

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/prozesskostenhilfe.html

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