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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Organisiertes Verbrechen

Organisiertes Verbrechen

Als organisiertes Verbrechen bzw. organisierte Kriminalität werden Straftaten bezeichnet, die über einen längeren Zeitraum von mehr als zwei Personen planmäßig begangen werden. Laut der Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität von 2008 ist dies besonders dann der Fall, wenn hierbei „unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft“ vorgegangen wird. Ein weiteres wichtiges Merkmal ist die Orientierung der an den Straftaten beteiligten Personen an materiellem Gewinn. In diesem Punkt lässt sich die organisierte Kriminalität vom Terrorismus abgrenzen, der ähnliche Methoden aufweist, dabei jedoch politische Ziele verfolgt.

Gruppen, die organisierte Verbrechen ausüben, zeichnen sich häufig durch hierarchische innere Strukturen, die präzise Planung und professionelle Durchführung von Taten und ihre überregionale, häufig auch internationale personelle Verzweigung aus.

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In Deutschland steht die „Bildung krimineller Vereinigungen“ durch §129 Strafgesetzbuch unter Strafe. Mitglieder solcher Gruppen des organisierten Verbrechens können dementsprechend mit bis zu fünf, in speziellen Fällen mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden.

Die oben erwähnte Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei gibt an, dass organisiertes Verbrechen u.a. in den Bereichen Rauschgift- und Waffenhandel, Warenzeichenfälschung, Kapitalanlagebetrug, Schutzgelderpressung und Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben (Zuhälterei, Prostitution, Menschenhandel, illegales Glücks- und Falschspiel) festzustellen ist.

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