Lexikon
25.12.2016
rechtsanwalt.com
Nichtigkeit einer Willenserklärung
Die Nichtigkeit einer Willenserklärung liegt nach § 105 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor, wenn der Erklärende geschäftsunfähig ist. Dies ist bei Personen unter sieben Jahren, mit einer vorübergehenden geistigen Störung oder mit einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit der Fall. Von geschäftsunfähigen Personen abgegebene Willenserklärungen sind ebenso nichtig wie vom Erklärenden angefochtene Willenserklärungen.
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Quellen: