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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Nichtigkeit einer Willenserklärung

Nichtigkeit einer Willenserklärung

Die Nichtigkeit einer Willenserklärung liegt nach § 105 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor, wenn der Erklärende geschäftsunfähig ist. Dies ist bei Personen unter sieben Jahren, mit einer vorübergehenden geistigen Störung oder mit einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit der Fall. Von geschäftsunfähigen Personen abgegebene Willenserklärungen sind ebenso nichtig wie vom Erklärenden angefochtene Willenserklärungen.

 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__104.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__105.html

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