Leistungsbestimmung
Eine Leistungsbestimmung wird fällig, wenn bei der Festlegung eines Vertrags die Leistung noch nicht festgelegt ist und erst im Nachhinein bestimmt wird. Aus diesem Grund muss die Leistung bei Vertragsabschluss zumindest in der Theorie bestimmbar sein. Nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Leistung im Nachhinein von einer der beiden Parteien nach billigem Ermessen bestimmt und gegenüber dem anderen Partner erklärt. Die Bestimmung kann auch durch Dritte vorgenommen werden, muss jedoch ebenfalls nach billigem Ermessen erfolgen. Gibt es mehrere Dritte, wird ein Durchschnittswert ermittelt (§ 317 BGB). Unbillige Leistungsbestimmungen müssen von den Parteien nicht akzeptiert werden.
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Quellen:
http://www.jura-basic.de/recht/?Leistungsbestimmung
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG023801377