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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Konnossement

Konnossement

Ein Konnossement ist ein Wertpapier im Seehandelsrecht. Es wird als Sicherheit für den Ablader verwendet, der einer Reederei Güter für den Transport zu deren Empfänger anvertraut. Nach § 513 des Handelsgesetzbuches (HGB) hat der Verfrachter auf Verlangen des Abladers eine Urkunde auszustellen, in der er den Güterempfang bescheinigt und die Auslieferung verspricht.

Das Konnossement muss genaue Angaben zu den Beteiligten, den Gütern, dem Zielort sowie anfallenden Zahlungen enthalten und zur Übertragbarkeit der Rechte die Klausel „an Order“ enthalten (§§ 515 HGB). Man unterscheidet zwischen einem Übernahme- und einem Bord-Konnossement. Während ersteres lediglich die Übernahme des Auftrags zur Beförderung beinhaltet, wird bei letzterem die eigentliche Güterabladung bestätigt. Das Konnossement ist nach § 524 HGB ein sogenanntes Traditionspapier, bei dem die Übergabe der Urkunde dieselbe Wirkung wie die Übergabe der Ware hat. Dadurch ist der Handel schon vor Ankunft der Ware am Zielort möglich.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/BJNR002190897.html#BJNR002190897BJNG040900377

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/konnossement.html

http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/konnossement/konnossement.htm

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