Körperverletzung
Unter Körperverletzung versteht man die vorsätzliche Misshandlung oder Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit einer Person durch eine andere Person. Die Körperverletzung bezeichnet einen Eingriff in das körperliche Wohlbefinden, der die Unversehrtheit einer Person beeinträchtigt. Nach § 223 des Strafgesetzbuches (StGB) ist bereits der Versuch der Körperverletzung strafbar und wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft. Die fahrlässige Körperverletzung wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren geahndet.
Davon abgegrenzt wird die gefährliche Körperverletzung, die durch die Vergabe von Gift, die Verletzung mit einer Waffe, einen Überfall, eine lebensgefährliche medizinische Behandlung oder die Beteiligung von mindestens einer anderen Person definiert ist. Die Freiheitsstrafe beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Die Misshandlung von schutzbefohlenen Minderjährigen oder von Krankheit wegen Wehrlosen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren sanktioniert (§ 225 StGB).
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Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn der Verletzte sein Sehvermögen, das Gehör, die Zeugungsfähigkeit oder Körperteile verliert oder dauerhaft entstellt ist. Die Freiheitsstrafe liegt bei bis zu zehn Jahren. Hat die Körperverletzung die fahrlässige Tötung zur Folge, wird sie mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geahndet (§ 226 StGB).
Weiter Informationen zur schweren Körperverletzung finden Sie hier.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005403307