Klauselverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Grundsätzlich geht das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass Verträge individuell ausgehandelt werden. In manchen Fällen, vor allem bei Unternehmern, ist dies aufgrund der Vielzahl der Verträge oft nicht machbar. Daher sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartner der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, im Massenverkehr eine Lösung bieten. Allerdings muss auch der Vertragspartner, insbesondere, wenn es sich um einen Verbraucher handelt, in solchen Fällen geschützt werden. Es gibt also Klauseln, die in AGB nicht verwendet werden dürfen.
Zum einen sind solche aufgeführt in den §§ 308 und 309 BGB und zum anderen gibt es allgemeine Verbote, wie z.B. in § 305c BGB, in dem geregelt ist, dass überraschende Klauseln unwirksam sind. Außerdem regelt § 307 BGB, dass Klauseln in AGB den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen dürfen.
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