Kindesentführung
Unter einer Kindesentführung versteht man die geplante und in krimineller Absicht mit Gewalt, durch Drohung oder List durchgeführte Entführung einer minderjährigen Person durch einen fremden und nicht verwandten Täter an einen nur dem Täter bekannten Ort. Nach § 235 des Strafgesetzbuches (StGB) liegt die Strafe bei bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe. Wird die körperliche oder seelische Gesundheit des Opfers beschädigt oder liegen niedere Beweggründe wie Habgier vor, kann die Strafe auf bis zu zehn Jahre Freiheitsentzug ausgeweitet werden.
Innerhalb des Strafgesetzbuches wird zwischen Kindesentführung und Kindesentziehung unterscheiden. Unter Kindesentziehung versteht man das geplante oder durchgeführte Unterbringen oder Festhalten des Kindes im Ausland, um es seinem rechtmäßigen Erziehungsberechtigten zu entziehen. Meist findet die Kindesentziehung durch einen Elternteil statt, der den Wohnsitz des Kindes ohne die Zustimmung des anderen Erziehungsberechtigten ins Ausland verlegen möchte.Im Gegensatz zur Kindesentführung wird die Kindesentziehung wird nur auf Antrag oder aufgrund vermehrten öffentlichen Interesses verfolgt.
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Quellen: