Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

invitatio ad offerendum

invitatio ad offerendum

Unter einer „invitatio ad offerendum“ versteht man die Einladung zur Abgabe eines Angebots. Im Gegensatz zu diesem ist sie jedoch unverbindlich und der Anbietende ist nicht verpflichtet, die Nachfrage zu befriedigen. Eine invitatio ad offerendum liegt vor, wenn die Bereitschaft zum Vertragsabschluss durch die Präsentation der Ware oder Dienstleistung in einem Katalog oder Schaufenster aufgezeigt wird. Dazu darf die Invitatio keine Aussagen über Konditionen enthalten, aus denen der Rechtsbindungswille des Anbieters hervorgeht.

 

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Quellen:

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21802/angebot

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/i/invitatio-ad-offerendum/

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