Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Invalidität

Invalidität

Unter Invalidität versteht man die dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre andauern wird und eine Besserung nicht in Sicht ist.

Arbeitnehmer erhalten in Deutschland im Fall der Invalidität bis zu ihrem Eintritt in die eigentliche Rente die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung. Diese ist in §43 des Sechsten Buches im Sozialversicherungsgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Dabei wird zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, bei der der Versicherte einer Teilzeittätigkeit von drei bis sechs Stunden täglich nachgehen kann, und vollständiger Erwerbsminderung, bei der die Leistungsfähigkeit unterhalb von drei Stunden liegt, unterschieden. Voraussetzung für den Erhalt der Rente ist die Zahlung von Pflichtbeiträgen im Rahmen einer versicherten Beschäftigung über drei Jahre hinweg in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

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Zusätzlich zur gesetzlichen Rente bieten manche Unternehmen in Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) Leistungen im Fall einer Invalidität an. Auch private Unfallversicherungen ermöglichen eine Vorsorge: Dabei muss die Invalidität spätestens ein Jahr nach einem Unfall eingetreten und von einem Arzt festgestellt worden sein. Die Leistung wird in der Regel in Form einer einmaligen Zahlung erbracht, die sich nach dem Grad der Invalidität und der Höhe der Versicherungssumme richtet.

 

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/invaliditaet.html

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