Immobilien
Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung kaufen will, muss beim Kauf einige Formvorschriften beachten. Ohne diese Formvorschriften kommt kein rechtsgültiger Kauf zustande: Der Kaufvertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien vor einer zuständigen Stelle, z.B. einem Notar erklärt werden. Der neue Eigentümer wird im Grundbuch eingetragen. Ebenso im Grundbuch vermerkt wird die Belastung der Immobilie mit einer Hypothek.
Der Erwerb einer Immobilie ist steuerpflichtig (Grunderwerbsteuer). Vor dem Kauf einer gebrauchten Immobilie sollte die Bausubstanz intensiv überprüft werden, da im Kaufvertrag ein umfassender Gewährleistungsverzicht üblich ist. Die meist im Kaufvertrag vermerkte Besichtigung sollte zusammen mit einem Fachmann (Sachverständiger, Architekt) erfolgen. Auch bei der Abnahme eines Neubauobjektes sollte man einen Fachmann hinzuziehen, der eher feststellen kann, ob irgendwelche Mängel später noch Ärger und Kosten verursachen können. Bauliche Mängel sollten in einem Übergabeprotokoll ebenso festgehalten werden wie die schriftliche Verpflichtung des Bauträgers, diese zu beseitigen.
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Die Bauplanungshoheit obliegt den Gemeinden, die einen Flächennutzungsplan und Bebauungspläne erstellen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Bebauungspläne werden aus dem jeweiligen Flächennutzungsplan entwickelt. Sie regeln die Art der Bebauung (Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet), Bauweise und Bauhöhe sowie Abstände zur benachbarten Bebauung und Verkehrsflächen. Baugenehmigungen sind nicht nur erforderlich für den Bau, sondern auch für den Abbruch baulicher Anlagen. Um die Voraussetzungen für den Wohnungsbau zu erleichtern, haben die Länderregierungen für die Errichtung von Wohngebäuden (mit Ausnahme von Hochhäusern) das so genannte Kenntnisgabeverfahren eingerichtet. Dieses Kenntnisgabeverfahren kann nur in Bereichen angewendet werden, für die ein Bebauungsplan gilt. Das Bauvorhaben muss der zuständigen Behörde unter Vorlage von Bauunterlagen angezeigt werden. Nach Ablauf einer Frist, in der die Behörde das Bauvorhaben prüft und Betroffene (Eigentümer benachbarter Grundstücke) informiert, darf der Bauherr mit seinem Bauvorhaben beginnen, wenn er nicht eine anderweitige Mitteilung erhalten hat.