Honorarkonsul
Der Honorarkonsul, auch Wahlkonsul genannt, ist ein Ehrenbeamter. Dieser wird aufgrund seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner beruflichen Erfahrung, Sprachkenntnisse und Persönlichkeit bewertet und gewählt.
Der Honorarkonsul bezieht für seine Tätigkeiten kein Gehalt, aber bezieht die Gebühren, die für seine Amtshandlungen erhebt.
Das Honorarkonsulat beinhaltet partielle Immunität. Der Konsul wird von Aufenthaltstitelpflicht (Art. 65 WÜK), Besteuerung seiner Bezüge (Art. 66 WÜK) und persönlichen Dienstleistungen und Auflagen befreit (Art. 67 WÜK).
Nicht befreit sind Honorarkonsuln von Gerichtsbarkeit und hoheitlichen Maßnahmen. Auch die Familienangehörigen der Honorarkonsuln besitzen keine gesonderten Privilegien.
In Deutschland gibt es 346 Honorarkonsuln und 3 Generalkonsuln (Stand 2012).
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