Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Haustürgeschäft

Haustürgeschäft

Das Haustürgeschäft ist eine direkte Form des Vertriebs von Lebensmitteln, Getränken und Haushaltsgegenständen. Kennzeichnend ist, dass der entgeltliche Vertragsabschluss dabei außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers stattfindet. Verkaufsorte befinden sich häufig auf der Straße, in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Käufers oder auf vom Verkäufer organisierten Freizeitausflügen. 

Nach § 312, § 355 und § 356 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht es dem Käufer frei, den Vertrag innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu widerrufen und die Ware zurückzugeben. Hat der Vertreter bei Vertragsabschluss nicht in Form einer schriftlichen Belehrung auf das Rückgabe- und Widerrufsrecht hingewiesen, verlängern sich die Fristen um bis zu 12 Monate. Das Widerrufsrecht ist bei Bargeschäften im Umfang von bis zu 40 Euro ausgeschlossen.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG027200360

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/haustuergeschaeft.html

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/h/haustuergeschaeft/

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