Haftung
Unter Haftung versteht man umgangssprachlich das Einstehen für eine Schuld. Im Rechtssinne bezeichnet Haftung zunächst das Unterworfensein unter die staatliche Gewalt. Man haftet also für eine Straftat. Es bezeichnet zivilrechtlich aber auch das Einstehenmüssen für Verschulden. Grundsätzlich ist damit eigenes Verschulden gemeint. Im BGB gibt es allerdings einige wenige Ausnahmen, bei denen jemand für fremdes Verschulden Einstehen muss. Hierzu zählt vor allem die Haftung für den Erfüllungsgehilfen, welcher mit Wissen und Wollen für den Geschäftsherrn zur Erfüllung dessen Verbindlichkeiten in dessen Rechtskreis tätig wird. Geregelt ist die Haftung für Erfüllungsgehilfen in § 278 BGB. Eine weitere Ausnahme ist die Haftung für den Verrichtungsgehilfen, der sich vom Erfüllungsgehilfen darin unterscheidet, dass er sozial abhängig und weisungsgebunden ist. Regelungen hierzu finden sich in § 831 BGB.
Man unterscheidet außerdem zwischen Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung. Bei der Gefährdungshaftung hat jemand für eine gefährliche Sache einzustehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden für die Realisierung der Gefahr trifft oder nicht. Dies gilt beispielsweise bei der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB oder für den Halter von Kraftfahrzeugen nach § 7 StVG. Die Verschuldenshaftung setzt, wie der Name schon sagt, ein Verschulden voraus. Nur wenn ein solches gegeben ist, haftet jemand für eine Rechtsgutsverletzung.
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