Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person, Rechtsgeschäfte durch eine Willenserklärung in rechtsgültiger Weise abzuschließen. Als unbeschränkt geschäftsfähig gelten alle volljährigen Personen.

Nicht geschäftsfähig sind nach § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hingegen Kinder unter sieben Jahren. Mit sieben Jahren gilt ein Kind als beschränkt geschäftstüchtig, es benötigt jedoch für eine Willenserklärung die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Ausnahmen bilden Geschäfte, die ihm einen Vorteil bringen, die es mit seinem Taschengeld abwickelt oder die im Rahmen eines vom Vertreter und vom Familiengericht gestatten Erwerbsgeschäfts stattfinden.

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Ebenso gelten Personen, die sich durch Krankheit oder andere Faktoren nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befinden, als nicht geschäftsfähig und benötigen einen gesetzlichen Vertreter zum Vertragsabschluss. Eine Ausnahme bilden Geschäfte des täglichen Lebens, die das Vermögen des nicht Geschäftsfähigen auf keine erhebliche Weise gefährden. Auch Personen in bewusstlosem Zustand oder mit einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit sind nicht zu einer bindenden Willenserklärung fähig.

 

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG001202377

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/geschaeftsfaehigkeit.html

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