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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit

Unter Gemeinnützigkeit versteht man die Ausführung von Aufgaben, deren alleiniger Zweck die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, materiellem oder sittlichem Gebiet ist. Nach §54 der Abgabenordnung (AO) ist die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft nicht gegeben, wenn sie nur einem fest abgeschlossenen Personenkreis zugedacht ist.

Vereine müssen mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen und erhalten dafür Steuervorteile: Es fallen keine Gewerbe- und Körperschaftssteuern an, außerdem ist nur ein geringerer Umsatzsteuersatz zu leisten und Spenden können steuerlich abgesetzt werden. Dafür muss jedoch ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gemeinnuetzige-zwecke.html

http://www.juraforum.de/lexikon/verein-gemeinnuetzigkeit

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