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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Freiheitsberaubung

Freiheitberaubung

Unter Freiheitsberaubung versteht man den Entzug der persönlichen Fortbewegungsfreiheit eines Menschen durch eine oder mehrere andere Personen. Davon ausgenommen sind Kleinstkinder und Ohnmächtige, denen der Fortbewegungswille fehlt. Des Weiteren liegt eine Freiheitsberaubung vor, wenn das Verlassen des Ortes nur durch unzumutbaren Alternativen erfolgen kann.

Nach § 239 im Strafgesetzbuch (StGB) wird die Freiheitsberaubung mit einer Geldstrafe oder mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft. In schweren Fällen von Freiheitsberaubung, wenn das Opfer länger als eine Woche gefangen gehalten wurde oder es schwere gesundheitliche Schäden davongetragen hat, drohen dem Täter zwischen einem und zehn Jahren Haft. Stirbt das Opfer im Zuge der Freiheitsberaubung, beträgt die Strafe mindestens drei Jahre. Auch der Versuch der Freiheitsberaubung ist strafbar.

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Davon ausgenommen ist der Freiheitsentzug durch staatliche Behörden. Dieser beschränkt auch die Grundrechte der persönlichen Freiheit und benötigt daher einen gerichtlichen Beschluss zur Durchführung.

 

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005503377

http://www.juraforum.de/lexikon/freiheitsberaubung

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