Flüchtling
Laut Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die sich außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, wegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung infolge der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung aufhält.
Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen der Anerkennung der Asylberechtigung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes (Abschiebeschutz).
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Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern ist hier ein Grundrecht. Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland erhalten politisch Verfolgte Asyl.
Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Durch ein Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird geprüft, ob eine Flüchtlingseigenschaft vorliegt. Sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben, so „wird dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt“ und er erhält eine Aufenthaltserlaubnis.