Feststellungsklage
Eine Feststellungsklage richtet sich auf die Klärung der Frage, ob zwischen zwei Parteien ein Rechtsverhältnis vorliegt. Als Rechtsverhältnis bezeichnet man die Beziehung zwischen zwei Rechtssubjekten oder die Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem Rechtsobjekt. Die Klage kann sowohl öffentlich als auch zivilrechtlich sein.
Je nachdem, ob untersucht werden soll, ob ein Rechtsverhältnis besteht, nicht besteht oder niemals bestanden hat, spricht man von einer positiven oder negativen Feststellungsklage oder einer Nichtigkeitsfeststellungklage. Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage kann etwa die Überprüfung einer Urkunde oder eines Vertrages sein, beispielsweise im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Nichtigkeitsfeststellungklagen finden hingegen meist bei Verwaltungsakten Anwendung, um zu prüfen, ob ein Verwaltungsakt nichtig ist. Nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Feststellungsklage für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses nicht möglich, wenn der Klagende eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zur Erlangung seiner Rechte nutzen kann.
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Für die Klage wird ein Feststellunginteresse benötigt, das die Klage rechtfertigt. Nach § 256 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Kläger demnach ein rechtliches Interesse daran haben, dass das Rechtsverhältnis geklärt wird. Die Feststellung kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung durch die Erweiterung des Klageantrages oder durch die Erhebung einer Widerklage beantragt werden.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__256.html
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__43.html
http://www.juraforum.de/lexikon/feststellungsklage
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/a/allgemeine-feststellungsklage/