Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Fernabsatzgesetz

Fernabsatzgesetz

Im Fernabsatzgesetz sind die Rechte von Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, geregelt. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde das zuvor eigenständige Gesetz im Jahr 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen und angepasst.

Vom Fernabsatzgesetz sind nach § 312c BGB Verträge betroffen, die mithilfe von Fernkommunikationsmitteln, also ohne die körperliche Anwesenheit der Vertragspartner an einem gemeinsamen Ort, geschlossen werden. Als Fernkommunikationsmittel sind dabei Briefe, Kataloge, Telefonate, E-Mails, aber auch der Rundfunk und Telemedien definiert. Diese finden beim Abschluss von Kaufverträgen größtenteils im Versandhandel oder im eCommerce Anwendung.

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Da der Käufer bei Fernabsatzverträgen weder die Ware noch seinen Geschäftspartner prüfen kann, ist er einem größeren Risiko ausgesetzt. Aus diesem Grund unterliegt der Verkäufer strengen Informationspflichten, ohne die der Vertrag nichtig ist. So muss er seine vollständige Identität, den Geschäftszweck, seine Anschrift, Informationen über die Merkmale und den Preis der Ware sowie über das Widerrufs- und Rückgaberecht stets preisgeben. Zusätzlich ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Abschrift des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags zukommen zu lassen.

 

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG027200360

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/fernabsatzvertrag.html

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