Europarecht
Der Begriff des Europarechts bezeichnet im weiteren Sinne das Recht aller europäischen Organisationen wie der europäischen Union oder des Europarates. Im engeren Sinne bezeichnet man damit das Recht der Europäischen Gemeinschaften. Es regelt die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedsstaaten in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik sowie bei der Strafverfolgung. Den einzelnen Bürger betreffen die Regelungen des Europarechts jedoch erst, wenn sie auf nationaler Ebene im jeweiligen Rechtssystem zugelassen wurden.
Das Europarecht bildet die Grundlage für das primäre und das sekundäre Gemeinschaftsrecht. Ersteres umfasst dabei die allgemeinen Rechtsgrundsätze, während letzteres die Verordnungen der Gemeinschaft einschließt. Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem nationalen Recht.
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Quelle:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/europarecht-sachgebietstext.html