Erfüllungsort
Als Erfüllungsort bezeichnet man den Ort, an dem eine vertraglich festgelegte Leistung erbracht werden soll. Nach § 269 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist dies der Ort, an dem der Schuldner bei Vertragsschluss seinen Wohnort hatte. Dieser kann jedoch auch im Zuge des Vertragsschlusses an einen anderen Ort verlegt werden. Wurde der Vertrag im Rahmen eines gewerblichen Betriebes geschlossen, so wird dessen Standort zum Erfüllungsort, insofern er sich vom Wohnsitz des Schuldners unterscheidet.
Man unterscheidet den Erfüllungsort je nach Art der zu leistenden Schuld. Bei einer Holschuld ist das der Sitz des Schuldners, bei einer Bringschuld hingegen der Sitz des Gläubigers. Bei Schickschulden befindet sich der Erfüllungsort ebenfalls am Sitz des Schuldners, dieser muss dem Gläubiger jedoch auf eigene Kosten und Gefahr die Leistung übermitteln. Nach § 29 der Zivilprozessordnung (ZPO) spielt der Erfüllungsort bei Gerichtsverfahren eine wichtige Rolle, da das am Erfüllungsort geltende Recht gültig und das jeweilige Gericht zuständig ist.
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Man unterscheidet den Erfüllungsort von dem Erfolgsort, an dem der festgelegte Leistungserfolg eintreten soll.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__269.html
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__29.html
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/erfuellungsort.html